Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Kirchliche Notherberge Thurgau besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Weinfelden.
Art. 2 Zweck
Der Verein kirchliche Notherberge Thurgau betreibt an der Pestalozzistrasse 22, 8570 Weinfelden eine Notherberge. Der Verein hat einen gemeinnützigen Charakter und ist nicht gewinnorientiert.
Die Notherberge wird, ergänzend zu den bereits vorhanden Notunterkünften, ein kurzfristiges, unbürokratisches und festes Obdach anbieten. Es steht jederzeit Menschen in Not zur Verfügung.
Art. 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Alle Mitglieder sind an der jährlichen Hauptversammlung stimmberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und den Zweck des Vereins gegen aussen zu repräsentieren.
3.1. Eintritt von Mitgliedern
Jede natürliche oder juristische Person, die Mitglied werden möchte, tut dies mit einer schriftlichen Eintrittserklärung an den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3.2. Austritt von Mitgliedern
Ein Vereinsaustritt ist auf das Ende eines Vereinsjahres möglich, respektive auf die Hauptversammlung. Der Austritt ist schriftlich dem Präsidium bekannt zu geben.
3.3. Erlöschender Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlöscht durch Streichung, wenn ein Mitglied seine Mitgliederbeiträge trotz Mahnung nicht innert angesetzter Frist bezahlt. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden, mit Entscheid des Vorstandes.
3.4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes anwesende Mitglied hat an der Hauptversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied kann, mit einer Eingabefrist von 10 Tagen vor der Hauptversammlung an das Präsidium, Anträge an der Hauptversammlung stellen. Das Mitglied verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Details sind im Konzept beschrieben.
3.5. Gönnerschaft
Privatpersonen, Institutionen sowie juristische Personen, die den Verein «Kirchliche Notherberge Thurgau» finanziell unterstützen möchten, entrichten einen Gönnerbeitrag. Gönnerschaft gewährt weder ein Stimm- noch ein Wahlrecht.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand sowie die Rechnungsrevisoren.
4.1. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Alle Vereinsmitglieder werden schriftlich zur Hauptversammlung eingeladen. Der Einladung liegt eine Traktandenliste bei.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
- bei Erfordernis durch dringende Geschäfte
- auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Vereinsmitglieder werden drei Wochen vor dem festgelegten Termin zur Hauptversammlung unter Angabe der Traktandenliste schriftlich eingeladen. Abänderungs- und Zusatzanträge zur Traktandenliste sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Die Hauptversammlung vollzieht die Wahlen und fasst die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4.1.1. Die Geschäfte der Hauptversammlung
Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme von Jahresrechnung und Revisionsbericht
- Erteilen der Entlastung des Vorstandes
- Annahme von Jahresbudget und Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren
- Allgemeine Umfragen
4.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Ressort Personal
- Beisitzer
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten. Dieser wird direkt von der Hauptversammlung gewählt.
Der Vorstand wird an der Hauptversammlung jeweils für drei Jahre gewählt oder bestätigt. D.h. Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nur an der Hauptversammlung zurücktreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4.2.1. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand ist oberstes Verwaltungsorgan und führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Belange des Vereins zuständig, die nicht durch die Statuten oder durch Beschlüsse der Hauptversammlung anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet der Vorstand über die Verwendung der finanziellen Mittel im Sinne des Vereinszwecks. Dem Vorstand obliegt die Unterschriftenregelung. Zudem beruft der die Hauptversammlung ein.
Der Verein übernimmt die Trägerschaft, kümmert sich um die Finanzierung der betrieblichen und der personengebundenen Kosten. Der Vorstand ist für die Einstellung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb notwendigen Personals zuständig. Der Vorstand wird durch das Präsidium unter Angabe der Traktanden zu Sitzungen einberufen.
4.3. Die Revisoren
Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren prüfen die Vermögensverwaltung, Kassaführung und Inventar auf ihre Richtigkeit und ordnungsgemässe Buchführung und überwachen die Einhaltung des Budgets. Sie haben der ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Rechnungsführung zu erstatten und entsprechende Anträge zu stellen, u.a. den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
Art. 5 Mittel
Die zur Verfolgung des Vereinszwecks nötigen finanziellen Mittel werden wie folgt beschafft:
- Beiträge der Mitglieder
- Beiträge durch Gönnerschaft
- Spenden und Kollekten
Die zuständigen Organe sind für eine ausgeglichene Vereinsrechnung und eine risikogerechte Vermögensverwaltung besorgt.
Art. 6 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 7 Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 8 Entschädigungen
Vorstandsmitglieder und übrige Vereinsfunktionäre sind grundsätzlich unentgeltlich tätig, Spesenauslagen werden gemäss Spesenreglement entschädigt.
Art. 9 Statutenänderungen
Änderungen der Statuten können von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden und bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Hauptversammlung bestimmte oder gewählte Personen. Allenfalls verbleibende Vermögenswerte fliessen in eine ebenfalls steuerbefreite Institution oder muss im Sinne des gemeinnützigen Zwecks verwendet werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. November 2020 per sofort in Kraft gesetzt.